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Art. 5 Ausführungsbestimmungen für die Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft Graubünden (ABzLKG) - Investitionskredite des Kantons

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Art. 5 ABzLKG · Investitionskredite des Kantons

1. Die Mittel des Kantons zur Bewilligung von kantonalen Investitionskrediten sind in der Regel nach den Richtlinien des Bundesgesetzes und der Strukturverbesserungsverordnung zu gewähren. Ausnahmen sind nur gestattet, wenn es die besonderen Verhältnisse in der Landwirtschaft des Kantons Graubünden erfordern.

2. Die kantonalen Investitionskredite sind separat zu verwalten. Die Schuld gegenüber dem Kanton erhöht sich um die jährlichen Zinsgutschriften.

3. Die eingehenden Tilgungsquoten aus Darlehen sowie die Zinserträge der nicht ausgeliehenen Mittel können zur Gewährung neuer Kredite wieder eingesetzt werden.

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