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Art. 4 Ausführungsbestimmungen für die Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft Graubünden (ABzLKG) - Zuteilung von Bundesmitteln für Investitionskredite

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Art. 4 ABzLKG · Zuteilung von Bundesmitteln für Investitionskredite

1. Die Kreditgenossenschaft richtet die Gesuche um Auszahlung von Bundesmitteln für die Gewährung von Investitionskrediten rechtzeitig für ein Kalenderjahr im Sinne der bundesrätlichen Verordnung an das Bundesamt für Landwirtschaft in Bern.

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