Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.400 ABZLKGDEDCCA CH-GR

Art. 2 Ausführungsbestimmungen für die Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft Graubünden (ABzLKG) - Aufsicht

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 ABzLKG · Aufsicht

1. Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Departement.

2. Das Departement prüft und genehmigt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung der Kreditgenossenschaft vor der Vorlage an die Generalversammlung. Für diese Prüfung kann die kantonale Finanzkontrolle in Anspruch genommen werden.

3. Das Departement ist befugt, jederzeit in die Geschäftsbücher und Protokolle der Kreditgenossenschaft Einsicht zu nehmen und für die Geschäftsführung im Rahmen des Bundesgesetzes, der Betriebshilfeverordnung sowie der Strukturverbesserungsverordnung Weisungen zu erlassen.

4. Als Kontrollstelle der Kreditgenossenschaft kann die kantonale Finanzkontrolle bestimmt werden.

5. Dem Departement sind die Entscheide über Investitionskredite und Betriebshilfe zuzustellen.

← Art. 1 ABzLKG Ausführungsbestimmungen für die Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft Graubünden (ABzLKG) - Durchführungsinstanz Art. 3 ABzLKG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →