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Art. 1 Ausführungsbestimmungen für die Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft Graubünden (ABzLKG) - Durchführungsinstanz

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Art. 1 ABzLKG · Durchführungsinstanz

1. Die Durchführung der Betriebshilfe und der Investitionskredite obliegt der Landwirtschaftlichen Kreditgenossenschaft Graubünden (nachstehend Kreditgenossenschaft genannt).

1bis. Die Kreditgenossenschaft weist mindestens drei Genossenschafterinnen oder Genossenschafter auf.

2. Die Statuten der Kreditgenossenschaft bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.

3. Die Grundsätze des Finanzhaushaltsgesetzes gelten für die Kreditgenossenschaft sinngemäss, sofern nicht besondere Bestimmungen vorliegen.

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