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Art. 5 Reglement über die Erhebung von Gebühren für Beratungen des Plantahofs - Beratungen in privatem Interesse (Kategorie 3)

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Art. 5 Reglement über die Erhebung von Gebühren für Beratungen des Plantahofs · Beratungen in privatem Interesse (Kategorie 3)

1. Die Gebühr für Beratungen in vollem Interesse des Auftraggebers beträgt 97 Franken pro Stunde inklusive Mehrwertsteuer. In diese Kategorie fallen insbesondere Beratungen in folgenden Bereichen

a) Schadenschätzungen;

b) Gutachten für Private, Behörden und Gerichte;

c) Projektarbeit im Auftrag.

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