910.175
CH-GR
Art. 4 Reglement über die Erhebung von Gebühren für Beratungen des Plantahofs - Beratungen in teilweise öffentlichem Interesse (Kategorie 2)
Art. 4 Reglement über die Erhebung von Gebühren für Beratungen des Plantahofs · Beratungen in teilweise öffentlichem Interesse (Kategorie 2)
1. Die Gebühr für Beratungen in teilweise öffentlichem Interesse beträgt 54 Franken pro Stunde inklusive Mehrwertsteuer. In diese Kategorie fallen insbesondere Beratungen in folgenden Bereichen
a) Betriebs- und Haushaltsführung;
b) Landwirtschaftliches Boden- und Pachtrecht;
c) Produktionstechnik, kostengünstiges Bauen;
d) Überbetriebliche Zusammenarbeit;
e) Bio-, RAUS-, BTS- und Label-Produktionen;
f) Betriebsumstellungen im Rahmen neuer agrarpolitischer Massnahmen;
g) Betriebsübergaben.