Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.175 CH-GR

Art. 4 Reglement über die Erhebung von Gebühren für Beratungen des Plantahofs - Beratungen in teilweise öffentlichem Interesse (Kategorie 2)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Reglement über die Erhebung von Gebühren für Beratungen des Plantahofs · Beratungen in teilweise öffentlichem Interesse (Kategorie 2)

1. Die Gebühr für Beratungen in teilweise öffentlichem Interesse beträgt 54 Franken pro Stunde inklusive Mehrwertsteuer. In diese Kategorie fallen insbesondere Beratungen in folgenden Bereichen

a) Betriebs- und Haushaltsführung;

b) Landwirtschaftliches Boden- und Pachtrecht;

c) Produktionstechnik, kostengünstiges Bauen;

d) Überbetriebliche Zusammenarbeit;

e) Bio-, RAUS-, BTS- und Label-Produktionen;

f) Betriebsumstellungen im Rahmen neuer agrarpolitischer Massnahmen;

g) Betriebsübergaben.

← Art. 3 Reglement über die Erhebung von Gebühren für Beratungen des Plantahofs Grundsatz Art. 5 Reglement über die Erhebung von Gebühren für Beratungen des Plantahofs →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →