Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.175 CH-GR

Art. 3 Reglement über die Erhebung von Gebühren für Beratungen des Plantahofs - Beratungen in überwiegend öffentlichem Interesse (Kategorie 1)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Reglement über die Erhebung von Gebühren für Beratungen des Plantahofs · Beratungen in überwiegend öffentlichem Interesse (Kategorie 1)

1. Beratungen in überwiegend öffentlichem Interesse sind unentgeltlich. In diese Kategorie fallen insbesondere Beratungen in folgenden Bereichen

a) Vollzugsberatung in den Bereichen Gewässerschutz-, Tierschutz- und Umweltschutzrecht;

b) Beratungen in enger Zusammenarbeit mit kantonalen Ämtern, Gemeinden und landwirtschaftlichen Organisationen;

c) Gruppenberatungen und Flurbegehungen.

← Art. 2 Reglement über die Erhebung von Gebühren für Beratungen des Plantahofs Grundsatz Art. 4 Reglement über die Erhebung von Gebühren für Beratungen des Plantahofs →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →