910.175
CH-GR
Art. 3 Reglement über die Erhebung von Gebühren für Beratungen des Plantahofs - Beratungen in überwiegend öffentlichem Interesse (Kategorie 1)
Art. 3 Reglement über die Erhebung von Gebühren für Beratungen des Plantahofs · Beratungen in überwiegend öffentlichem Interesse (Kategorie 1)
1. Beratungen in überwiegend öffentlichem Interesse sind unentgeltlich. In diese Kategorie fallen insbesondere Beratungen in folgenden Bereichen
a) Vollzugsberatung in den Bereichen Gewässerschutz-, Tierschutz- und Umweltschutzrecht;
b) Beratungen in enger Zusammenarbeit mit kantonalen Ämtern, Gemeinden und landwirtschaftlichen Organisationen;
c) Gruppenberatungen und Flurbegehungen.