Grundsatz
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
1. Der Plantahof erhebt für seine Beratungen Gebühren.
1. Die Gebühren bemessen sich nach Zeitaufwand.
2. Für die Berechnung des Zeitaufwands sind die Beratungszeit sowie die Vor- und die Nachbereitungszeit massgebend.
3. Beratungen, die telefonisch erfolgen und weniger als 30 Minuten dauern, werden nicht verrechnet.
1. Beratungen in überwiegend öffentlichem Interesse sind unentgeltlich. In diese Kategorie fallen insbesondere Beratungen in folgenden Bereichen
a) Vollzugsberatung in den Bereichen Gewässerschutz-, Tierschutz- und Umweltschutzrecht;
b) Beratungen in enger Zusammenarbeit mit kantonalen Ämtern, Gemeinden und landwirtschaftlichen Organisationen;
c) Gruppenberatungen und Flurbegehungen.
1. Die Gebühr für Beratungen in teilweise öffentlichem Interesse beträgt 54 Franken pro Stunde inklusive Mehrwertsteuer. In diese Kategorie fallen insbesondere Beratungen in folgenden Bereichen
a) Betriebs- und Haushaltsführung;
b) Landwirtschaftliches Boden- und Pachtrecht;
c) Produktionstechnik, kostengünstiges Bauen;
d) Überbetriebliche Zusammenarbeit;
e) Bio-, RAUS-, BTS- und Label-Produktionen;
f) Betriebsumstellungen im Rahmen neuer agrarpolitischer Massnahmen;
g) Betriebsübergaben.
1. Die Gebühr für Beratungen in vollem Interesse des Auftraggebers beträgt 97 Franken pro Stunde inklusive Mehrwertsteuer. In diese Kategorie fallen insbesondere Beratungen in folgenden Bereichen
a) Schadenschätzungen;
b) Gutachten für Private, Behörden und Gerichte;
c) Projektarbeit im Auftrag.
1. Auslagen, die direkt in Zusammenhang mit einer Beratung entstehen, werden dem Auftraggeber weiter verrechnet (Kopien, Aufzeichnungs- und Vertragsunterlagen etc.).
1. Für Fahrzeit und Reisespesen wird pro Betriebsbesuch eine Pauschale von 30 Franken in Rechnung gestellt.
1. Bei offensichtlicher Bedürftigkeit kann die Beratungsleitung die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.
1. Dieses Reglement tritt auf den 1. September 2003 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird der Gebührentarif für die landwirtschaftliche Beratung vom 15. August 1995 aufgehoben.