910.150
KGSCHVLLGPSURETÉLOPAA
CH-GR
Art. 9 Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL) - Zwischenlager sowie Mist- und Feldrandkompostierung
Stofflicher Gewässerschutz
Art. 9 KGSchVL · Zwischenlager sowie Mist- und Feldrandkompostierung
1. Die Zwischenlagerung von Mist auf dem Feld in den Gewässerschutzbereichen üB und Au/Ao ist für längstens acht Wochen zulässig. Während der Vegetationsruhe, bei Gefährdung der Gewässer und in den Grundwasserschutzzonen S2 und S3 ist sie untersagt.
2. Die Erstellung von Mieten für die Mist- und Feldrandkompostierung in den Gewässerschutzbereichen üB und Au/Ao ist nur in der Vegetationszeit und für längstens ein Jahr zulässig, sofern Gewässer nicht gefährdet werden. In den Grundwasserschutzzonen S2 und S3 ist die Erstellung untersagt.