Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.150 KGSCHVLLGPSURETÉLOPAA CH-GR

Art. 9 Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL) - Zwischenlager sowie Mist- und Feldrandkompostierung

Stofflicher Gewässerschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 KGSchVL · Zwischenlager sowie Mist- und Feldrandkompostierung

1. Die Zwischenlagerung von Mist auf dem Feld in den Gewässerschutzbereichen üB und Au/Ao ist für längstens acht Wochen zulässig. Während der Vegetationsruhe, bei Gefährdung der Gewässer und in den Grundwasserschutzzonen S2 und S3 ist sie untersagt.

2. Die Erstellung von Mieten für die Mist- und Feldrandkompostierung in den Gewässerschutzbereichen üB und Au/Ao ist nur in der Vegetationszeit und für längstens ein Jahr zulässig, sofern Gewässer nicht gefährdet werden. In den Grundwasserschutzzonen S2 und S3 ist die Erstellung untersagt.

← Art. 8 KGSchVL Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL) - Gegenstand Art. 10 KGSchVL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →