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Art. 8 Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL) - Betrieblicher Entwässerungsplan

Bauliche Anforderungen an die Lagerung von Hofdünger
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Art. 8 KGSchVL · Betrieblicher Entwässerungsplan

1. Die Betriebe haben einen betrieblichen Entwässerungsplan zu führen, aus dem sämtliche Lagereinrichtungen, namentlich die Lagerräume, alle Zu- und Abflüsse sowie die Tanks und Behälter hervorgehen.

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