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Art. 7 Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL) - Unterirdische Tanks

Bauliche Anforderungen an die Lagerung von Hofdünger
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Art. 7 KGSchVL · Unterirdische Tanks

1. Tanks für Gülle und Abwasser müssen aus Kunststoff oder anderem güllebeständigen Material bestehen. Unterirdisch verlegte Metalltanks sind nicht zulässig.

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