910.150
KGSCHVLLGPSURETÉLOPAA
CH-GR
Art. 6 Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL) - Mistlager
Bauliche Anforderungen an die Lagerung von Hofdünger
Art. 6 KGSchVL · Mistlager
1. Mistlager müssen zum Auffangen des anfallenden Wassers (Niederschlag, Mistwasser) eine Entwässerung in eine Güllengrube oder in eine abflusslose Grube mit einem Nutzvolumen von mindestens 2,5 m³ aufweisen.
2. Für Betriebe mit Pferde-, Schaf- oder Ziegenhaltung kann nach den Vorgaben des Amts auf eine Entwässerung verzichtet werden.