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910.150 KGSCHVLLGPSURETÉLOPAA CH-GR

Art. 6 Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL) - Mistlager

Bauliche Anforderungen an die Lagerung von Hofdünger
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Art. 6 KGSchVL · Mistlager

1. Mistlager müssen zum Auffangen des anfallenden Wassers (Niederschlag, Mistwasser) eine Entwässerung in eine Güllengrube oder in eine abflusslose Grube mit einem Nutzvolumen von mindestens 2,5 m³ aufweisen.

2. Für Betriebe mit Pferde-, Schaf- oder Ziegenhaltung kann nach den Vorgaben des Amts auf eine Entwässerung verzichtet werden.

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