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Art. 5 Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL) - Betriebliche Lagerräume

Bauliche Anforderungen an die Lagerung von Hofdünger
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Art. 5 KGSchVL · Betriebliche Lagerräume

1. Der benötigte Lagerraum muss vollständig durch betriebseigene Lagerräume bereitgestellt werden. Das Amt kann in begründeten Einzelfällen den Anteil an betriebseigenen Lagerräumen um höchstens die Hälfte reduzieren.

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