910.150
KGSCHVLLGPSURETÉLOPAA
CH-GR
Art. 5 Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL) - Betriebliche Lagerräume
Bauliche Anforderungen an die Lagerung von Hofdünger
Art. 5 KGSchVL · Betriebliche Lagerräume
1. Der benötigte Lagerraum muss vollständig durch betriebseigene Lagerräume bereitgestellt werden. Das Amt kann in begründeten Einzelfällen den Anteil an betriebseigenen Lagerräumen um höchstens die Hälfte reduzieren.