910.150
KGSCHVLLGPSURETÉLOPAA
CH-GR
Art. 3 Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL) - Mindestlagerkapazität pro Lagerraum
Bauliche Anforderungen an die Lagerung von Hofdünger
Art. 3 KGSchVL · Mindestlagerkapazität pro Lagerraum
1. Bei Neubauten sowie wesentlichen Umbauten von Ställen oder deren Einrichtungen hat die Mindestlagerkapazität pro Lagerraum dem Anfall am entsprechenden Standort zu genügen.
2. Das Amt kann im Einzelfall oder für bestimmte Tiergruppen Abweichungen von der Mindestlagerkapazität bewilligen.