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910.150 KGSCHVLLGPSURETÉLOPAA CH-GR

Art. 3 Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL) - Mindestlagerkapazität pro Lagerraum

Bauliche Anforderungen an die Lagerung von Hofdünger
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Art. 3 KGSchVL · Mindestlagerkapazität pro Lagerraum

1. Bei Neubauten sowie wesentlichen Umbauten von Ställen oder deren Einrichtungen hat die Mindestlagerkapazität pro Lagerraum dem Anfall am entsprechenden Standort zu genügen.

2. Das Amt kann im Einzelfall oder für bestimmte Tiergruppen Abweichungen von der Mindestlagerkapazität bewilligen.

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