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910.150 KGSCHVLLGPSURETÉLOPAA CH-GR

Art. 2 Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL) - Koordination des Vollzugs

Allgemeines
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Art. 2 KGSchVL · Koordination des Vollzugs

1. Sind auf einen zusammenhängenden Sachverhalt sowohl Bestimmungen über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft als auch übrige Gewässerschutzbestimmungen anwendbar, so koordinieren das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation und das Amt für Natur und Umwelt den Vollzug und legen die Zuständigkeiten fest.

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