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910.150 KGSCHVLLGPSURETÉLOPAA CH-GR

Art. 10 Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL) - Belastungsgrenzen

Stofflicher Gewässerschutz
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Art. 10 KGSchVL · Belastungsgrenzen

1. Die maximale Belastung der düngbaren Nutzflächen mit Düngergrossvieheinheiten (DGVE) beträgt

a) in der Talzone: 2,5 DGVE/ha Nutzfläche

b) in der Hügelzone: 2,1 DGVE/ha Nutzfläche

c) in der Bergzone I: 1,8 DGVE/ha Nutzfläche

d) in der Bergzone II: 1,6 DGVE/ha Nutzfläche

e) in der Bergzone III: 1,4 DGVE/ha Nutzfläche

f) in der Bergzone IV: 1,1 DGVE/ha Nutzfläche

2. Die DGVE-Grenzwerte sind gesamtbetrieblich einzuhalten. Auf Einzelflächen werden die Belastungsgrenzen aufgrund der Düngeempfehlungen der Forschungsanstalten berechnet.

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