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Art. 9 Landwirtschaftsverordnung - Kosten

Landwirtschaftliches Bildungs- und Beratungswesen - Landwirtschaftliche Berufsbildung
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Art. 9 Landwirtschaftsverordnung · Kosten

1. Der Unterricht an der Berufsschule und an der Landwirtschaftsschule ist unentgeltlich.

2. Über die Verrechnung der übrigen Kosten wie Verpflegung, Unterkunft, Lehrmittel und Unterricht für die anderen Schultypen und Kurse erlässt die Regierung die nötigen Vorschriften.

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