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Art. 6 Landwirtschaftsverordnung - Einsprache

Bäuerlicher Grundbesitz - Landwirtschaftliche Pacht
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Art. 6 Landwirtschaftsverordnung · Einsprache

1. Gegen die Zupacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder eines Grundstückes, gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke sowie gegen Sömmerungsentschädigungen auf Alpen können beim Landwirtschaftsamt Einsprache erheben

a) der Gemeindevorstand derjenigen Gemeinde, in welcher das landwirtschaftliche Gewerbe, das Grundstück oder Teile davon liegen;

b) die kantonale Preiskontrollstelle;

c) bei Zupacht auch Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben.

2. Die Einsprachefrist beträgt 3 Monate.

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