910.050
CH-GR
Art. 5 Landwirtschaftsverordnung - Bewilligungsbehörde
Bäuerlicher Grundbesitz - Landwirtschaftliche Pacht
Art. 5 Landwirtschaftsverordnung · Bewilligungsbehörde
1. Das Landwirtschaftsamt ist zuständig für Bewilligungen nach dem Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht, nämlich
a) Bewilligung der Vereinbarung einer kürzeren Pachtdauer;
b) Bewilligung der Vereinbarung einer kürzeren Pachtfortsetzung;
c) Bewilligung der parzellenweisen Verpachtung;
d) Bewilligung des Pachtzinses für das landwirtschaftliche Gewerbe.
2. Es ist zuständig für den Erlass von Feststellungsverfügungen im Sinne von Artikel 49 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht.