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Art. 5 Landwirtschaftsverordnung - Bewilligungsbehörde

Bäuerlicher Grundbesitz - Landwirtschaftliche Pacht
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Art. 5 Landwirtschaftsverordnung · Bewilligungsbehörde

1. Das Landwirtschaftsamt ist zuständig für Bewilligungen nach dem Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht, nämlich

a) Bewilligung der Vereinbarung einer kürzeren Pachtdauer;

b) Bewilligung der Vereinbarung einer kürzeren Pachtfortsetzung;

c) Bewilligung der parzellenweisen Verpachtung;

d) Bewilligung des Pachtzinses für das landwirtschaftliche Gewerbe.

2. Es ist zuständig für den Erlass von Feststellungsverfügungen im Sinne von Artikel 49 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht.

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