910.050
CH-GR
Art. 25 Landwirtschaftsverordnung - Mitwirkung der Gemeinden
Verschiedene Bestimmungen
Art. 25 Landwirtschaftsverordnung · Mitwirkung der Gemeinden
1. Die Gemeinden erheben die für den Vollzug der Bundesbestimmungen erforderlichen landwirtschaftlichen Betriebsdaten.
2. Das Landwirtschaftsamt erteilt die dazu nötigen Weisungen.