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Art. 25 Landwirtschaftsverordnung - Mitwirkung der Gemeinden

Verschiedene Bestimmungen
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Art. 25 Landwirtschaftsverordnung · Mitwirkung der Gemeinden

1. Die Gemeinden erheben die für den Vollzug der Bundesbestimmungen erforderlichen landwirtschaftlichen Betriebsdaten.

2. Das Landwirtschaftsamt erteilt die dazu nötigen Weisungen.

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