910.050
CH-GR
Art. 24 Landwirtschaftsverordnung - Landwirtschaftsamt
Verschiedene Bestimmungen
Art. 24 Landwirtschaftsverordnung · Landwirtschaftsamt
1. Das Landwirtschaftsamt hat alle Aufgaben wahrzunehmen, für die nach dem Recht des Bundes oder des Kantons keine andere Instanz zuständig ist. Insbesondere hat es die Bundesbeiträge im Rahmen der bundesrechtlichen Voraussetzungen auszurichten sowie die damit verbundenen Obliegenheiten zu erfüllen.