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Art. 20 Landwirtschaftsverordnung - Zuständigkeit

Wirtschaftliche Bestimmungen - Investitionskredite und Betriebshilfe
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Art. 20 Landwirtschaftsverordnung · Zuständigkeit

1. Der Vollzug der Betriebshilfe und der Investitionskredite obliegt der Landwirtschaftlichen Kreditgenossenschaft Graubünden.

2. Die Regierung regelt die Einzelheiten.

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