910.050
CH-GR
Art. 2 Landwirtschaftsverordnung - b) Weitere Behörden
Bäuerlicher Grundbesitz - Bäuerliches Bodenrecht
Art. 2 Landwirtschaftsverordnung · b) Weitere Behörden
1. Aufsichtsbehörde ist das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit. Schätzungsbehörden sind die Schätzungskommissionen.