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Art. 2 Landwirtschaftsverordnung - b) Weitere Behörden

Bäuerlicher Grundbesitz - Bäuerliches Bodenrecht
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Art. 2 Landwirtschaftsverordnung · b) Weitere Behörden

1. Aufsichtsbehörde ist das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit. Schätzungsbehörden sind die Schätzungskommissionen.

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