Art. 19 Landwirtschaftsverordnung - Eigenständige kantonale Beiträge
Art. 19 Landwirtschaftsverordnung · Eigenständige kantonale Beiträge
1. Im Sinne von Artikel 11 des Landwirtschaftsgesetzes unterstützt die Regierung durch Beitragsleistungen marktorientierte, tiergerechte sowie umweltschonende Bewirtschaftungsformen, welche auf die nachhaltige Nutzung Rücksicht nehmen.
2. Hiefür können insbesondere Anfangs- und Motivationsbeiträge im folgenden Sinne gewährt werden
1. Aufgrund von Artikel 11 Litera a des Gesetzes
a) an die Senkung der Produktionskosten;
b) an den Aufbau neuer Produktions- und Betriebszweige;
c) an den Aufbau alternativer Nutzungs- und Produktionsmethoden;
d) an die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
e) für Information und Werbung.
2. Aufgrund von Artikel 11 Litera b des Gesetzes
a) an die Aufnahme landwirtschaftlicher Nebenerwerbsmöglichkeiten;
b) an Massnahmen zur Förderung eines zukunftsgerichteten Bauernstandes.
3. Aufgrund von Artikel 11 Litera c des Gesetzes
a) an die Erhaltung von bündnerischen Nutztierrassen und Pflanzen;
b) zur Erhaltung von Lebensgrundlagen, Kulturlandschaften und anderen landwirtschaftlichen Besonderheiten.
3. Die Beiträge werden in der Regel während höchstens zehn Jahren ausgerichtet.
4. Die Regierung regelt die Einzelheiten.