910.050
CH-GR
Art. 18 Landwirtschaftsverordnung - Abgeltung für artenreiche Wiesen
Wirtschaftliche Bestimmungen - Bewirtschaftung und Beiträge
Art. 18 Landwirtschaftsverordnung · Abgeltung für artenreiche Wiesen
1. Der Kanton unterstützt im Rahmen des Budgets die Massnahmen des Bundes für die angepasste Nutzung von artenreichen Wiesen und von solchen mit seltenen Pflanzen.
2. Die Regierung setzt die Beitragsansätze fest; sie kann Mindestflächen festlegen.