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Art. 18 Landwirtschaftsverordnung - Abgeltung für artenreiche Wiesen

Wirtschaftliche Bestimmungen - Bewirtschaftung und Beiträge
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Art. 18 Landwirtschaftsverordnung · Abgeltung für artenreiche Wiesen

1. Der Kanton unterstützt im Rahmen des Budgets die Massnahmen des Bundes für die angepasste Nutzung von artenreichen Wiesen und von solchen mit seltenen Pflanzen.

2. Die Regierung setzt die Beitragsansätze fest; sie kann Mindestflächen festlegen.

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