910.050
CH-GR
Art. 17 Landwirtschaftsverordnung - Bewirtschaftung von Brachland, Duldungspflicht
Wirtschaftliche Bestimmungen - Bewirtschaftung und Beiträge
Art. 17 Landwirtschaftsverordnung · Bewirtschaftung von Brachland, Duldungspflicht
1. Über die Voraussetzungen, welche die Duldungspflicht gemäss Bundesgesetz über die Landwirtschaft begründen, entscheidet der Vorstand der Gemeinde, auf deren Gebiet das Brachland liegt. Er bestimmt gleichzeitig den Zeitpunkt der Übernahme der Bewirtschaftung.
2. Entscheide des Gemeindevorstandes können innert 30 Tagen an das Landwirtschaftsamt weitergezogen werden.