910.050
CH-GR
Art. 16 Landwirtschaftsverordnung - Gebühren
Landwirtschaftliches Bildungs- und Beratungswesen - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 16 Landwirtschaftsverordnung · Gebühren
1. Für Kurse, Tagungen, zeitaufwendige Beratungen sowie Begutachtungen kann eine angemessene Gebühr verlangt werden. Die Regierung ist befugt, einen entsprechenden Gebührentarif zu erlassen.