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Art. 16 Landwirtschaftsverordnung - Gebühren

Landwirtschaftliches Bildungs- und Beratungswesen - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 16 Landwirtschaftsverordnung · Gebühren

1. Für Kurse, Tagungen, zeitaufwendige Beratungen sowie Begutachtungen kann eine angemessene Gebühr verlangt werden. Die Regierung ist befugt, einen entsprechenden Gebührentarif zu erlassen.

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