910.050
CH-GR
Art. 14 Landwirtschaftsverordnung - Kommission
Landwirtschaftliches Bildungs- und Beratungswesen - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 14 Landwirtschaftsverordnung · Kommission
1. Die Regierung ernennt eine Kommission für Bildung und Beratung von fünf bis sieben Mitgliedern und bezeichnet das Präsidium. Die Amtszeit des Präsidiums ist auf vier Jahre begrenzt. Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt höchstens 12 Jahre.
2. Die Kommission berät das Departement in Fragen der Schule, des Gutsbetriebes sowie der Beratung.