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Art. 12 Landwirtschaftsverordnung - Aufgaben

Landwirtschaftliches Bildungs- und Beratungswesen - Landwirtschaftlicher Beratungsdienst
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Art. 12 Landwirtschaftsverordnung · Aufgaben

1. Der Beratungsdienst steht allen Landwirtschaftsbetrieben offen. Er organisiert Weiterbildungsanlässe in den Beratungsgebieten und berät die Bauern und Bäuerinnen in betriebswirtschaftlichen, produktionstechnischen, ökologischen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Fragen.

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