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Art. 11 Landwirtschaftsverordnung - Ausserkantonale Ausbildungsstätten

Landwirtschaftliches Bildungs- und Beratungswesen - Landwirtschaftliche Berufsbildung
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Art. 11 Landwirtschaftsverordnung · Ausserkantonale Ausbildungsstätten

1. Der Kanton kann die Ausbildung in landwirtschaftlichen Spezialberufen an ausserkantonalen Ausbildungsstätten unterstützen. Die Regierung regelt die Einzelheiten.

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