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Art. 10 Landwirtschaftsverordnung - Aufsicht

Landwirtschaftliches Bildungs- und Beratungswesen - Landwirtschaftliche Berufsbildung
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Art. 10 Landwirtschaftsverordnung · Aufsicht

1. Die Regierung führt die Aufsicht über die Landwirtschaftliche Schule Plantahof. Sie erlässt die erforderlichen Reglemente.

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