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Art. 1 Landwirtschaftsverordnung - 1. Behörden a) Bewilligungsbehörden

Bäuerlicher Grundbesitz - Bäuerliches Bodenrecht
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Art. 1 Landwirtschaftsverordnung · 1. Behörden a) Bewilligungsbehörden

1. Das Grundbuchinspektorat ist zuständig für Bewilligungen nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB), nämlich

a) Bewilligungen von Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot;

b) Bewilligungen von Ausnahmen vom Realteilungsverbot;

c) Bewilligungen des Erwerbs landwirtschaftlicher Gewerbe oder Grundstücke;

d) Bewilligungen von Überschreitungen der Belastungsgrenze.

2. Das Grundbuchinspektorat ordnet Anmerkungen im Grundbuch nach Artikel 86 BGBB an.

3. Die Regierung kann die Zuständigkeit anders regeln.

1. Behörden a) Bewilligungsbehörden Art. 2 Landwirtschaftsverordnung →

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