910.000
CH-GR
Art. 9 Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) - Versuchswesen
Landwirtschaftliches Bildungs-, Beratungs- und Versuchswesen - Landwirtschaftliches Versuchswesen
Art. 9 Landwirtschaftsgesetz · Versuchswesen
1. Die Amtsstellen können ermächtigt werden, praxisorientierte Versuche durchzuführen.