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Art. 9 Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) - Versuchswesen

Landwirtschaftliches Bildungs-, Beratungs- und Versuchswesen - Landwirtschaftliches Versuchswesen
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Art. 9 Landwirtschaftsgesetz · Versuchswesen

1. Die Amtsstellen können ermächtigt werden, praxisorientierte Versuche durchzuführen.

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