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Art. 8 Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) - Beratung

Landwirtschaftliches Bildungs-, Beratungs- und Versuchswesen - Landwirtschaftliche Beratung
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Art. 8 Landwirtschaftsgesetz · Beratung

1. Die landwirtschaftliche Betriebsberatung bezweckt die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Landwirtschaft. Sie weckt ein vertieftes Verständnis für eine markt- und tiergerechte sowie umweltschonende Produktion.

2. Zur Erfüllung dieser Aufgaben unterhält der Kanton einen landwirtschaftlichen Beratungsdienst.

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