910.000
CH-GR
Art. 8 Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) - Beratung
Landwirtschaftliches Bildungs-, Beratungs- und Versuchswesen - Landwirtschaftliche Beratung
Art. 8 Landwirtschaftsgesetz · Beratung
1. Die landwirtschaftliche Betriebsberatung bezweckt die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Landwirtschaft. Sie weckt ein vertieftes Verständnis für eine markt- und tiergerechte sowie umweltschonende Produktion.
2. Zur Erfüllung dieser Aufgaben unterhält der Kanton einen landwirtschaftlichen Beratungsdienst.