910.000
CH-GR
Art. 6 Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) - 1. Grundsatz
Landwirtschaftliches Bildungs-, Beratungs- und Versuchswesen - Landwirtschaftliche Berufsbildung
Art. 6 Landwirtschaftsgesetz · 1. Grundsatz
1. Der Kanton ist Träger der landwirtschaftlichen Berufsbildung. Er fördert die landwirtschaftliche Berufs- und Weiterbildung nach Massgabe der Bundesgesetzgebung und des kantonalen Rechts.
2. Darunter fallen auch die Berufs- und Weiterbildung in landwirtschaftlichen Spezialberufen.