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Art. 6 Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) - 1. Grundsatz

Landwirtschaftliches Bildungs-, Beratungs- und Versuchswesen - Landwirtschaftliche Berufsbildung
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Art. 6 Landwirtschaftsgesetz · 1. Grundsatz

1. Der Kanton ist Träger der landwirtschaftlichen Berufsbildung. Er fördert die landwirtschaftliche Berufs- und Weiterbildung nach Massgabe der Bundesgesetzgebung und des kantonalen Rechts.

2. Darunter fallen auch die Berufs- und Weiterbildung in landwirtschaftlichen Spezialberufen.

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