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Art. 5 Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) - 2. Nutzungsrecht

Bäuerlicher Grundbesitz - Landwirtschaftliche Pacht
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Art. 5 Landwirtschaftsgesetz · 2. Nutzungsrecht

1. Die Eigentümer und Pächter von Alpen und Weiden haben in der Regel Vieh von den im Kanton Graubünden ansässigen Viehbesitzern zu angemessenen Bedingungen zur Sömmerung zu übernehmen.

2. Ausserkantonalen Bewerbern dürfen Rechte zur Sömmerung von Vieh erst nach einem von der Regierung festgesetzten Datum eingeräumt werden.

3. Bei Unstimmigkeiten kann der Viehbesitzer den Entscheid der Regierung anfordern.

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