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Art. 42 Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) - Inkraftsetzung

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 42 Landwirtschaftsgesetz · Inkraftsetzung

1. Dieses Gesetz wird nach seiner Annahme durch das Volk von der Regierung in Kraft gesetzt.

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