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Art. 41 Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) - Übergangsbestimmung

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 41 Landwirtschaftsgesetz · Übergangsbestimmung

1. Die aufgehobenen Vorschriften bleiben auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar.

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