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Art. 4 Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) - 1. Vorpachtrecht

Bäuerlicher Grundbesitz - Landwirtschaftliche Pacht
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Art. 4 Landwirtschaftsgesetz · 1. Vorpachtrecht

1. Werden Alpen, Anteilrechte oder Nutzungsrechte an Alpen neu verpachtet, haben ein Vorpachtrecht

1. öffentlich-rechtliche Körperschaften und private Alpgenossenschaften, sofern sie die Alp in erster Linie mit dem Vieh ihrer Mitglieder bestossen,

a) mit Sitz in der Gemeinde, welche Eigentümerin der Alp ist;

b) mit Wohnsitz der Mehrheit der Alpgenossen am Ort der gelegenen Sache;

c) mit Sitz im übrigen Kanton.

2. Landwirte, welche die Alp zur Sömmerung ihres Viehs verwenden,

a) mit Wohnsitz am Ort der gelegenen Sache;

b) mit Wohnsitz im übrigen Kanton.

2. Das Vorpachtrecht entfällt, wenn

1. der Verpächter weniger als 5 Nutzungsrechte an der gleichen Alp verpachtet;

2. die Verpachtung zusammen mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe erfolgt;

3. die Verpachtung an den Vorpachtberechtigten unzumutbar ist.

3. Zur Verpachtung bestimmte Alpen sind bei vorgesehenem Pächterwechsel durch den Verpächter bis zu einem von der Regierung festgesetzten Datum im Kantonsamtsblatt auszuschreiben.

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