Art. 4 Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) - 1. Vorpachtrecht
Art. 4 Landwirtschaftsgesetz · 1. Vorpachtrecht
1. Werden Alpen, Anteilrechte oder Nutzungsrechte an Alpen neu verpachtet, haben ein Vorpachtrecht
1. öffentlich-rechtliche Körperschaften und private Alpgenossenschaften, sofern sie die Alp in erster Linie mit dem Vieh ihrer Mitglieder bestossen,
a) mit Sitz in der Gemeinde, welche Eigentümerin der Alp ist;
b) mit Wohnsitz der Mehrheit der Alpgenossen am Ort der gelegenen Sache;
c) mit Sitz im übrigen Kanton.
2. Landwirte, welche die Alp zur Sömmerung ihres Viehs verwenden,
a) mit Wohnsitz am Ort der gelegenen Sache;
b) mit Wohnsitz im übrigen Kanton.
2. Das Vorpachtrecht entfällt, wenn
1. der Verpächter weniger als 5 Nutzungsrechte an der gleichen Alp verpachtet;
2. die Verpachtung zusammen mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe erfolgt;
3. die Verpachtung an den Vorpachtberechtigten unzumutbar ist.
3. Zur Verpachtung bestimmte Alpen sind bei vorgesehenem Pächterwechsel durch den Verpächter bis zu einem von der Regierung festgesetzten Datum im Kantonsamtsblatt auszuschreiben.