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Art. 39 Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) - Konkordate

Zuständigkeit und Vollzug
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Art. 39 Landwirtschaftsgesetz · Konkordate

1. Der Kanton kann interkantonalen Einrichtungen für die landwirtschaftliche Aus- und Weiterbildung sowie anderweitigen interkantonalen Übereinkommen beitreten.

2. Er leistet die mit der Mitgliedschaft verbundenen Beiträge und Ausbildungskosten.

3. Über den Beitritt befinden die Behörden gemäss Artikel 33 der Kantonsverfassung. Ist der Beitritt vom Volk beschlossen worden, entscheidet der Grosse Rat über spätere Änderungen.

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