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Art. 38 Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) - 4. Private Organisationen

Zuständigkeit und Vollzug
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Art. 38 Landwirtschaftsgesetz · 4. Private Organisationen

1. Der Grosse Rat und die Regierung können bestimmte Aufgaben und Befugnisse privaten Organisationen übertragen.

2. Soweit private Organisationen mit amtlichen Aufgaben betraut werden, liegt die Zuständigkeit bei diesen. Diesbezüglich ist das Verantwortlichkeitsgesetz auf sie und auf die für sie handelnden Personen sinngemäss anwendbar.

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