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Art. 37 Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) - 3. Zuständiges Departement

Zuständigkeit und Vollzug
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Art. 37 Landwirtschaftsgesetz · 3. Zuständiges Departement

1. Zuständiges Departement im Sinne des vorliegenden Gesetzes sowie der Vollziehungs- und Ausführungsbestimmungen ist das Departement des Innern und der Volkswirtschaft, sofern die Regierung nicht ein anderes Departement bezeichnet.

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