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Art. 36 Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) - 2. Regierung

Zuständigkeit und Vollzug
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Art. 36 Landwirtschaftsgesetz · 2. Regierung

1. Die Regierung erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2. Im übrigen obliegt der Regierung der Vollzug dieses Gesetzes, soweit nicht in diesem Gesetz oder den Vollziehungsverordnungen anderweitige Vollzugskompetenzen festgelegt sind. Der Grosse Rat und die Regierung können Vollzugskompetenzen für einzelne Sachgebiete den Departementen oder diesen nachgeordneten Amtsstellen übertragen.

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