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Art. 35 Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) - 1. Grosser Rat

Zuständigkeit und Vollzug
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Art. 35 Landwirtschaftsgesetz · 1. Grosser Rat

1. Der Grosse Rat erlässt, unter Vorbehalt einer ausdrücklichen Zuweisung entsprechender Kompetenzen an die Regierung, die Vollziehungsverordnungen zu diesem Gesetz.

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