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Art. 34 Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) - 2. Zuständigkeit und Verfahren

Rechtsschutz und Strafbestimmungen - Strafbestimmungen
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Art. 34 Landwirtschaftsgesetz · 2. Zuständigkeit und Verfahren

1. Widerhandlungen gegen Erlasse und Verfügungen des Kantons werden von der zuständigen Behörde des Kantons, Widerhandlungen gegen solche der Gemeinde von dieser beurteilt.

2. Die Zuständigkeit und das Verfahren im Einzelnen richten sich nach den Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden.

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