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Art. 33 Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) - d) Verjährung

Rechtsschutz und Strafbestimmungen - Strafbestimmungen
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Art. 33 Landwirtschaftsgesetz · d) Verjährung

1. Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verjähren innerhalb von zwei Jahren seit Beendigung der strafbaren Handlung. Die absolute Verjährung tritt nach fünf Jahren ein. Die Strafe einer Widerhandlung verjährt in fünf Jahren.

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