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Art. 32 Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) - c) Juristische Personen und Gesellschaften

Rechtsschutz und Strafbestimmungen - Strafbestimmungen
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Art. 32 Landwirtschaftsgesetz · c) Juristische Personen und Gesellschaften

1. Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheit einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen anderen begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Personen anwendbar, die in deren Namen gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Personengesamtheit solidarisch.

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