Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.000 CH-GR

Art. 30 Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) - 1. Strafbarkeit a) Widerhandlungen

Rechtsschutz und Strafbestimmungen - Strafbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 Landwirtschaftsgesetz · 1. Strafbarkeit a) Widerhandlungen

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen des Kantons oder der Gemeinde verletzt, wird mit Busse bestraft.

← Art. 29a Landwirtschaftsgesetz Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) - Zweck Art. 31 Landwirtschaftsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →