Art. 3 Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) - Kantonale Vorkaufsrechte
Art. 3 Landwirtschaftsgesetz · Kantonale Vorkaufsrechte
1. Das Vorkaufsrecht steht folgenden Berechtigten zu
1. Körperschaften, die zum Zwecke von Bodenverbesserungen gegründet worden sind, haben ein Vorkaufsrecht an landwirtschaftlichen Grundstücken, die in ihrem Beizugsgebiet liegen, sofern der Erwerb dem Zwecke der Körperschaft dient. Das Vorkaufsrecht besteht nur bis zum Zeitpunkt des Entscheides der Regierung über den Eigentumserwerb.
2. * Bei Veräusserung von Alpen haben mit nachfolgender Rangfolge ein Vorkaufsrecht: (Kein Vorkaufsrecht besteht, sofern die Alp als Bestandteil eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder wesentlicher Teile davon mitveräussert wird.)
a) öffentlich-rechtliche Körperschaften und Alpgenossenschaften mit Sitz in dieser Gemeinde, welche die Alpen für die Sömmerung des in der Gemeinde gewinterten Viehs verwenden;
b) bündnerische Alpgenossenschaften und öffentlich-rechtliche Körperschaften, sofern sie die Weiden für das Vieh ihrer Mitglieder verwenden und im Zeitpunkt der Handänderung bereits bewirtschaften;
c) bündnerische Alpgenossenschaften und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die Sömmerungsgelegenheiten für das Vieh ihrer Mitglieder benötigen;
d) die Gemeinde der gelegenen Sache;
e) andere bündnerische Gemeinden zur Bestossung von Vieh der ortsansässigen Viehbesitzer.
3. Bei Veräusserung von Teilrechten haben die Alpgenossenschaft oder die öffentlich-rechtliche Körperschaft, zu welcher diese Teilrechte gehören, ein Vorkaufsrecht. Kein Vorkaufsrecht besteht, sofern Teilrechte zusammen mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe oder wesentlicher Teile davon veräussert werden.