910.000
CH-GR
Art. 29a Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) - Beitragswesen
Rechtsschutz und Strafbestimmungen - Rechtsschutz
Art. 29a Landwirtschaftsgesetz · Beitragswesen
1. Entscheide des Departements über Beiträge, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, können mittels Beschwerde an die Regierung weitergezogen werden. Diese entscheidet endgültig.