Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
910.000 CH-GR

Art. 29a Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) - Beitragswesen

Rechtsschutz und Strafbestimmungen - Rechtsschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 29a Landwirtschaftsgesetz · Beitragswesen

1. Entscheide des Departements über Beiträge, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, können mittels Beschwerde an die Regierung weitergezogen werden. Diese entscheidet endgültig.

← Art. 29 Landwirtschaftsgesetz Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) - Zweck Art. 30 Landwirtschaftsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →